Verkehrswerten für Immobilienportfolios bei Erbschaften
Wertgutachten für Amtsgerichte nach § 194 BAUGESETZBUCH.
Für EFH/DH/RH geeignet
Für MFH/Geschäftshäuser geeignet
Spezieller Fall erforderlich
Für wen gilt das JVEG? In § 1 JVEG werden diejenigen Personen genannt, die Anspruch auf Vergütung bzw. Entschädigung haben. Eine Vergütung erhalten diejenigen, die vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, der Finanz- und Verwaltungsbehörde oder vom Gerichtsvollzieher herangezogen werden (der Gutachter erhält per Beschluss vom Gericht seinen Auftrag).
VERMEIDEN SIE EINE RÜCKABWICKLUNG Ihres Immobilienverkaufs durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB, §§ 119 ff. BGB). Lassen Sie den richtigen Marktwert ermitteln.
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