Für wen gilt das JVEG? In § 1 JVEG werden diejenigen Personen genannt, die Anspruch auf Vergütung bzw. Entschädigung haben. Eine Vergütung erhalten diejenigen, die vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, der Finanz- und Verwaltungsbehörde oder vom Gerichtsvollzieher herangezogen werden (der Gutachter erhält per Beschluss vom Gericht seinen Auftrag).
Die Kosten für die Leistung eines Gutachters richteten sich bis 2019 nach §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOIA). Ab 2020 ist das Honorar eines Gutachters frei verhandelbar. Der Aufwand wird im Stundenlohn x Stundensatz zzgl. 19% MwSt. berechnet. Lassen Sie ein Angebot von uns erstellen. Ein guter Richtwert ist – je nach Aufwand – eine Vergütung zwischen 0,5 Prozent und 1 Prozent des Verkehrswerts der Immobilie.