1.1 Vertragsgegenstand ist die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Aufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in der Auftragsbestätigung anzugeben.
1.3 Die Widerrufsbelehrung zum jeweiligen Vertrag wird gesondert beim schriftlichen Auftrag übergeben. Der Auftragsnehmer stimmt dieser Reglung zu.
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Die Firma/Sachverständige wird durch die Beauftragung ermächtigt, nach ihrem/seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist der Firma/Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
2.3 Notwendige Reisen, Besichtigungen, Untersuchungen und Bersuche werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart.
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma/Sachverständigen zu unterstützen. Er hat der Firma/Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Firma /Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
4.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.1 Verbindliche Termine und Fristen sind einzelvertraglich schriftlich zu vereinbaren.
6.1 Die Firma/Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
6.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf die Firma/Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
6.3 Im Übrigen ist die Firma/Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
7.1 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß, ist nur mit Genehmigung der Firma/Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
8.1 Auf Anfrage erteilt die Firma/Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, die Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
9.1 Der Vergütungsanspruch der Firma/Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen.
9.2 Neben der Vergütung hat die Firma/Sachverständige Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Aufwendungen, soweit diese nicht von der Nebenkostenpauschale gedeckt werden. Kfz-Kosten sind je Kilometer Fahrtstrecke (An- und Rückfahrt) gesondert zu vergüten.
9.3 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von der Firma/Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines im Vertrag festgelegten Stundensatzes.
9.4 Zur Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10.1 Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorar-Abschlussrechnung überreicht worden ist.
11.1 Die Kündigung dieses Vertrages ist schriftlich zu erklären.
11.2 Als Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit der Firma/Sachverständigen behindert.
11.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, so behält die Firma/Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung seines Honorars und Aufwandes, der, bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro der Firma/Sachverständigen, von diesem zur Vorbereitung und Erbringung der beauftragten Leistungen aufgewendet worden ist, ohne dass zum Nachweis der erbrachten Leistung ein schriftliches Teilergebnis vorliegen muss.
12.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz der Firma/Sachverständigen.
13.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. Der Sachverständige/die Firma ist insoweit abänderungsbereit.
13.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
13.3 Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.
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